Wichtiger Hinweis zur Räum- und Streupflicht
Aus gegebenem Anlass weist die Gemeindeverwaltung darauf hin, dass die jeweiligen Anlieger von Gehwegen verpflichtet sind, diese zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen (vgl. Streupflichtsatzung vom 06.10.1989).
Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, betrifft dies Flächen auf der Fahrbahn mit einer Breite von 0,8 Metern. Anlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an der Straße liegen oder eine Zufahrt oder einen Zugang haben.
Zu beachten ist, dass der weggeräumte Schnee nicht auf die Fahrbahn geworfen oder dort abgelagert werden darf. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind, sofern der Platz dafür andernorts nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.
Die Gehwege müssen werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.
Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn mit einer Breite von mindestens einem Meter zu räumen.